Darf ich meinen Ofen weiterbetreiben?
Muss ich an meinem Ofen etwas ändern lassen?

In den letzten Monaten erreichen uns verstärkt besorgte Fragen von Ofenbesitzern. Sie haben in der Presse oder den Nachrichten von den verschärften Richtwerten für Öfen im Zuge der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) gehört oder wurden bereits vom Schornsteinfeger darauf hingewiesen.

Die Verunsicherung ist groß. Viele befürchten, daß ihr Ofen aufwendig und kostspielig nachgerüstet und umgebaut werden muss - oder im schlimmsten Fall sogar ganz stillgelegt wird.

Wir möchten Ihnen auf dieser Seite Klarheit liefern über die Hintergründe zur Verschärfung der Grenzwerte, über die Fristen die damit einhergehen und welche Möglichkeiten Sie als Ofenbesitzer haben ihre Anlage überprüfen zu lassen und welche Anpassungen sinnvoll vorgenommen werden können.

Bei allen Fragen rund um Ihren Ofen stehen wir Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz gerne zur Seite.

Was ist das Ziel der verschärften Grenzwerte der Bundes-Emmissionsschutz-Verordnung?

Heizen mit Holz wird immer beliebter. Der nachwachsende Brennstoff reduziert die CO2-Emissionen und zählt zu den staatlich geförderten erneuerbaren Energien. Der Gesetzgeber möchte mit der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) den Einsatz modernster Ofentechnik stufenweise vorantreiben. Seit 01.01.2015 fordert er die Einhaltung verschärfter Grenzwerte – bei neu gebauten Holzfeuerstätten (2. Stufe der BImSchV). Aber auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen müssen in Abhängigkeit von Alter und Qualität des Heizeinsatzes nachgerüstet oder ausgetauscht werden.


Durch die weiterentwickelte Verbrennungstechnik tragen moderne, hochwertige Festbrennstoff-Geräte heute deutlich zur Senkung der Emissionen sowie zur Steigerung des Wirkungsgrads und der Energieeffizienz bei.

Steigerung der Energieeffizienz. Senkung der Emissionen.

Seit 22. 03. 2010 ist die novellierte Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in Kraft. Sie schreibt strengere Emissionsgrenzwerte für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid (CO) vor – für neue und für bestehende häusliche Feuerstätten. Verlangt werden zudem Mindestwirkungsgrade und eine Typprüfung bzw. ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte, damit der Ofen betrieben bzw. weiterbetrieben werden darf.

Strengere Grenzwerte seit 2010

Für welche Ofentypen gelten die neuen verschärften Grenzwerte?

BESTEHENDE ANLAGEN, die einen Grenzwert von 0,15 g/m3 für Staub und 4 g/m3 für Kohlenmonoxid nicht überschreiten, können weiterbetrieben werden. Werden die Grenzwerte überschritten, müssen die Anlagen entweder mit einem Staubfilter nachgerüstet oder gegen eine modernere Anlage ausgetauscht werden.

VON DER NEUREGELUNG AUSGENOMMEN SIND:

  • Vor 1950 errichtete Öfen in Wohnungen, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.

  • Bis zum 31. 12. 2014 errichtete Grundöfen (aus mineralischen Materialien von Hand gemauerte Speicheröfen).

  • Offene Kamine, da sie nur gelegentlich betrieben werden dürfen.

  • Bestehende Kochherde und Backöfen, die ausschließlich privat betrieben werden.

 

FÜR NEUE FEUERUNGSANLAGEN sind vom Gesetzgeber je nach Anlage Mindestwirkungsgrade von 73 bis 90 % vorgeschrieben. Die zulässigen Grenzwerte für Staub- und Kohlenstoffmonoxid-Emissionen wurden nochmals gesenkt – in zwei Grenzwert-Stufen bis 2015:

STUFE 1 für Ofenanlagen, die seit Inkrafttreten der novellierten 1. BImSchV am 22. 03. 2010 errichtet wurden. (Grenzwerte je nach Art der Feuerstätte: Staub von 0,03–0,075 g/m3; CO von 0,40–3,5 g/m3)

STUFE 2 für Anlagen, die ab dem 01. 01. 2015 eingebaut wurden. Für diese Holzfeuerungen gelten noch ehrgeizigere Ziele. (Grenzwerte je nach Art der Feuerstätte: Staub von 0,02–0,04 g/m3; CO von 0,25–1,50 g/m3)

Die Einhaltung der Grenzwerte muss durch Herstellerbescheinigung oder Messung nachgewiesen werden. Neue Feuerungsanlagen, wie z. B. Kaminöfen oder Kachelofeneinsätze, können die geforderten Grenzwerte für Staub ohne Filter erreichen. Darauf weist das Bundesumweltministerium ausdrücklich hin.

Nochmalige Senkung der Grenzwerte

Wie bin ich sicher, daß mein Kachelofen oder Kamin die Vorschriften erfüllt?

  • Lassen Sie sich vom Hersteller bescheinigen, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte erfüllt werden. Eine Typprüfung der Feuerstätten ist in Deutschland (seit den 90er-Jahren) Pflicht, dabei wurden zum Teil auch die Emissionswerte ermittelt. Ein Typenschild bei neueren Heizgeräten gibt Aufschluss über Hersteller und Gerätetyp.

  • Oder bitten Sie Ihren Kachelofenbaumeister, den Ofen zu überprüfen und eine Empfehlung auszusprechen.

Nachweis durch Bescheinigung oder Messung

Was tun, wenn mein Ofen die Grenzwerte nicht einhält?

Keine Panik. Es gibt Übergangsfristen. Sie können in aller Ruhe mit Ihrem Kachelofenbauer klären, welche Lösung er empfiehlt. Die Übergangsfristen richten sich nach dem Zeitpunkt der Typenprüfung. Je jünger Ihr Kachelofen oder Kamin, desto länger kann er ohne Nachrüstung weiterbetrieben werden.

ZEITPUNKT DER TYPENPRÜFUNG (LT. TYPENSCHILD) ZEITPUNKT DER NACHRÜSTUNG BZW. AUSSERBETRIEB­SETZUNG
bis einschließlich 31.12.1974 oder nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 – 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 – 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 – 21.03.2010 31.12.2024
Fristen zur Nachrüstung

SEIT 31. 12. 2014 sind Altanlagen (40 Jahre und älter) nach den gesetzlichen Vorgaben nachzurüsten oder auszutauschen. Wenn nicht bereits geschehen, sollten Sie rasch mit Ihrem Kachelofenbauer Kontakt aufnehmen.

AM 31. 12. 2017 ist die nächste Frist zur Nachrüstung bzw. zum Austausch für alle Festbrennstoffgeräte, deren Typprüfung vor 1985 erfolgte. Vereinbaren Sie frühzeitig einen Termin mit Ihrem Kachelofenbauer, um Wartezeiten zu vermeiden.

WEITERE FRISTEN SIND DER 31. 12. 2020 für Festbrennstoffgeräte, deren Typprüfung vor 1995 erfolgte und der 31. 12. 2024 für Festbrennstoffgeräte mit Typprüfung vor dem 22. 03. 2010.

Neue (ab 22. 03. 2010 errichtete) oder wesentlich geänderte Feuerungsanlagen müssen im Rahmen einer regelmäßigen Feuerstättenschau vom Schornsteinfeger überwacht werden, er weist auch auf einzuhaltende Fristen hin.

 

Zahlt sich die Modernisierung bzw. der Austausch von Altanlagen aus?

Wer mit Holz heizt, ist unabhängig von den Turbulenzen der Öl- und Gasmärkte und nutzt einen regenerativen heimischen und damit sicheren Brennstoff, der das Klima schützt. Schon deshalb empfiehlt es sich, einen holzbefeuerten Kachelofen oder Kamin mit zeitgemäßer Technik auszurüsten.

Moderne Systeme haben einen besonders hohen Wirkungsgrad, verbrauchen weniger Brennstoff und sparen Kosten. Auch das macht eine Modernisierung wirtschaftlich interessant. Zudem haben Neugeräte weniger Wartungsaufwand als Altgeräte. Für modernisierte Gebäude mit Wärmedämmung sollte ebenfalls ein leistungsangepasstes Neugerät verwendet werden, das die Überhitzung des Raums verhindert und zum Beispiel auch Wärme in einen zentralen Pufferspeicher zur Heizungs- und Brauchwasserversorgung speisen kann.

Wenn Sie eine handbeschickte Feuerstätte – z. B. einen Kachelofen oder einen Heizkamin mit Scheitholzfeuerung – als Betreiber übernehmen, müssen Sie sich innerhalb eines Jahres von Ihrem Schornsteinfeger vor der Inbetriebnahme über die „sachgerechte Bedienung“ und die „Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen“ beraten lassen. Bei neu gebauten oder modernisierten Kachelöfen erläutert Ihnen Ihr Kachelofenbauer, wie Sie mit dem Ofen richtig heizen und welche Anforderungen der Brennstoff Holz erfüllen muss.

Weniger Brennstoffverbrauch, weniger Wartungsaufwand.

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Sprechen Sie uns im Zweifelsfall gerne an.

Und So funktionierts:


1.

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2.

Wir melden uns bei Ihnen zurück und vereinbaren einen Besichtigungstermin bei Ihnen vor Ort.


3.

Nach dem Besichtigungstermin erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.

 

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